4 Vorteile eines externen Verkehrsleiters für Ihr Unternehmen
Einsparung von Kosten
Ein externer Verkehrsleiter kann für einen geringeren Kostenaufwand als ein interner Mitarbeiter eingesetzt werden.
Spezialisierte Expertise
Ein externer Verkehrsleiter bringt häufig spezielle Kenntnisse und Erfahrungen mit, die innerhalb des Unternehmens nicht vorhanden sind.
Hohe Flexibilität
Ein externer Verkehrsleiter kann schneller auf veränderte Anforderungen reagieren und ist flexibler in Bezug auf die Verfügbarkeit.
Breiteres Netzwerk
Ein externer Verkehrsleiter kann auf ein breiteres Netzwerk und Ressourcen zugreifen, was die Möglichkeiten zur Optimierung des Verkehrs erhöht.
Breiteres Netzwerk
Ein externer Verkehrsleiter kann auf ein breiteres Netzwerk und Ressourcen zugreifen, was die Möglichkeiten zur Optimierung des Verkehrs erhöht.
Interner Verkehrsleiter
Externer Verkehrsleiter
Highly-skilled, independent professional freelancer.
Verkehrsleiter
Intern vs. Extern
In 4 Schritten zur Gemeinschaftslizenz
im gewerblichen Güterkraftverkehr
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Ein interner Verkehrsleiter ist ein Mitarbeiter innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation, der für die Überwachung und Steuerung des Verkehrs zuständig ist und die gesetzlichen Anforderungen für diese Funktion erfüllt. Er wird von dem Unternehmen oder der Organisation bestellt.
Ein externer Verkehrsleiter hingegen ist eine Person, die nicht zum Unternehmen oder der Organisation gehört, aber dennoch beauftragt wird, Verkehrsleitungsaufgaben auszuführen. Dies geschieht üblicherweise auf Grundlage eines Vertrags.
Seit dem 4. Dezember 2011 ist es für alle gewerblichen Unternehmen im Güter- oder Personenverkehr verpflichtend, einen Verkehrsleiter zu bestellen, gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009. Die Regelung sorgt für eine standardisierte Umsetzung und Überwachung der Verkehrsgeschäfte innerhalb der Branche.
Seit dem 4. Dezember 2011 ist es für jedes Unternehmen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr verpflichtend, einen Verkehrsleiter zu beschäftigen. Dies entspricht früheren Anforderungen an eine fachkundige Person zur Leitung von Verkehrsgeschäften. Die Ausnahmen für bestimmte Betriebsarten, die bereits im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ausgeschlossen waren, bleiben durch die neuen Regelungen unberührt.
Laut gesetzlicher Definition hat der Verkehrsleiter die Hauptverantwortung für die dauerhafte und effektive Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens. Die Verordnung (EG) 1071/2009 gibt zusätzliche Anweisungen und beschreibt beispielhaft Aufgabenbereiche für externe Verkehrsleiter, wie beispielsweise:
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Weitere Informationen können Sie auf der Webseite der IHK entnehmen.
Die Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters sind in der EU-VO 1071/2009 nicht direkt definiert, aber Artikel 6, und insbesondere Absatz 1, benennen Verantwortungsbereiche, die vom Verkehrsleiter beachtet werden müssen, um die Zuverlässigkeit zu behalten. Diese Verantwortungsbereiche beziehen sich auf Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Kontrollgeräte, Verkehrstüchtigkeit, Gewichte und Abmessungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Führerscheine, Markt- und Berufszugang, Gefahrgutbeförderung sowie Tiertransporte. Die Verordnung betont, dass die tatsächlich und dauerhaft auszuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten genau festgelegt werden müssen.
Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Wohnsitz innerhalb der EU haben, jedoch ist es nicht erforderlich, dass dieser im gleichen Mitgliedsstaat wie das Unternehmen liegt. Es würde sogar genügen, wenn der Verkehrsleiter einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hätte, solange er die notwendigen Voraussetzungen erfüllt und in der Lage ist seine Aufgaben für das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft wahrzunehmen.
- Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten, sowie gegen das Arbeitszeitengesetz
- Manipulation an Geschwindigkeitsbegrenzern, den Fahrtenschreibern bzw. Digi-Geräten
- Schwerwiegende Mängel an Bremsen, Lenkung, Reifen Fahrgestell etc. oder keine TÜV-Zulassung
- Verstöße gegen Gefahrgutbestimmungen
- Zulassen der Fahrertätigkeit ohne gültige Fahrererlaubnis
- Duldung von gefälschten Fahrerkarten
- Duldung der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes um 20 % und mehr bei Fahrzeugen über 12 t zGM bzw. 25 % bei Fahrzeugen unter 12 t zGM.
Als Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:
-
- Sie und die als Verkehrsleiter benannte Person sind zuverlässig. Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter müssen die Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
- Sie oder die als Verkehrsleiter benannte Person sind fachlich geeignet. Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben.
Fahrtenschreiber:
VO (EG) Nr. 165/2014
Link: EUR-Lex – 32014R0165 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Lenk- und Ruhezeiten:
VO (EG) Nr. 561/2006
Link: EUR-Lex – c00018 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs:
VO (EG) Nr. 1072/2009
Link: EUR-Lex – 32009R1072 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Tiertransporte:
VO (EG) Nr. 1/2005
Link: EUR-Lex – 32005R0001 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Entsendung von Arbeitnehmern im Kraftverkehr:
Richtline (EU) 2020/1057
Link: EUR-Lex – 32020L1057 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Grundqualifikationen und Weiterbildung der Fahrer:
Richtlinie 2003/59/EG
Link: EUR-Lex – 32003L0059 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Beförderung von Gefahrgut auf der Straße:
Richtlinie 2008/68/EG
Link: EUR-Lex – 32008L0068 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Vorschriften zum Führerschein:
Richtlinie 2006/126/EG
Link: EUR-Lex – 32006L0126 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Arbeitszeitvorschriften:
Richtlinie 2002/15/EG
Link: Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Ra… – EUR-Lex (europa.eu)
Vorschriften für Gewicht und Abmessungen:
Richtlinie 96/53/EG
Link: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegu… – EUR-Lex (europa.eu)
Geschwindigkeitsbegrenzer:
Richtlinie 92/6/EWG
Link: EUR-Lex – 31992L0006 – EN – EUR-Lex (europa.eu)
Technische Unterwegskontrollen:
Richtlinie 2014/47 EU
Link: EUR-Lex – 32014L0047 – EN – EUR-Lex (europa.eu)